Reputationsmanagement – als Rechtsdienstleistung

Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann eine Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde.

Reputationsmanagement – als Rechtsdienstleistung

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bietet die klagende Agentur Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Anwaltskanzlei auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Agentur.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die Anwaltskanzlei verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Agentur „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen1. Auf die Berufung der Anwaltskanzlei hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das landgerichtliche Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Anwaltskanzlei die Äußerung, die Agentur biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müsse:

Es handele sich um eine Tatsachenäußerung, erläuterte der Senat zur Begründung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Agentur Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Agentur ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Agentur bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (i.F:: RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Agentur habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. März 2026 – 16 U 2/25

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024 – 2-03 O 638/23[]

Bildnachweis: