Die Klage gegen die Festsetzung von Grundsteuer B

Verfassungsrechtliche Bedenken zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags (hier: nach dem Hesssichen Modell) richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese sind nach § 351 Abs. 2 AO gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen, nicht gegen den städtischen Folgebescheid, in dem die Grundsteuer für das Grundstück selbst festgesetzt wird.

Die Klage gegen die Festsetzung von Grundsteuer B

Die hier vom Verwaltungsgericht Wiesbaden entschiedenen Verfahren richteten sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025. Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet. Die klagenden Grundstückseigentümer trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klagen ab; die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde sei rechtmäßig erfolgt:

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Grundstückseigentümer richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen. Die Gemeinde habe hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 Prozent sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselnde Wirkung für die Grundstückseigentümer erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert habe.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteile vom 2. März 2026 – 1 K 653/25.WI; 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI