Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Mangel in der gesetzlichen 29 Vertretung und das damit einhergehende Fehlen der Prozessfähigkeit des Vertretenen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das gilt auch in der Revisionsinstanz und insoweit auch für das zurückliegende Verfahren. Dabei kann für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob
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Aktienrechtliche Statusverfahren – und die erfolgte Verschmelzung
Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Infolge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf
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