Aktienrechtliche Statusverfahren – und die erfolgte Verschmelzung

Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Infolge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf

Lesen