Bei Scheidungshunden besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner ist nicht gesetzlich vorgesehen.
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