„Herausgabe ordnungsgemäß ausgefüllter Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise“ – und ihre Zwangsvollstreckung

Die zu vollstreckende Verpflichtung „Herausgabe ordnungsgemäß ausgefüllter Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise“ ist nicht auf eine nicht vertretbare Handlung iSv. § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet, sondern lediglich auf eine Herausgabe der bezeichneten Papiere, die gemäß § 883 Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken ist. Die bloße Herausgabe von Arbeitspapieren

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Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands – und die Zwangsvollstreckungs

Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO. Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende

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Herausgabevollstreckung im Fall der Berliner Räumung

Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung (§ 885a ZPO) dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung. Der Räumungstitel ist daher mit der Inbesitzsetzung des Vermieters verbraucht. Im Falle der Berliner Räumung beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag

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Landgericht Leipzig

Herausgabevollstreckung durch den Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt. In derartigen Fällen ist das das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig. Dieses Ergebnis ist der Vorschrift des § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen. Nach § 148 Abs. 2 InsO

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