Unterspritzung mit Hyaluronsäure – und die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern

Eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist nicht zulässig.

Unterspritzung mit Hyaluronsäure – und die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern

So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall, für den nach der seit dem 13. Oktober 2023 gültigen Fassung des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig ist, einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten „Fillern“ auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Das Oberlandesgericht Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Oberlandesgericht Hamm die Revision zugelassen, die der Unternehmen zwischenzeitlich auch eingelegt hat1.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024 – 4 UKl 2/24

  1. BGH – I ZR 170/24[]

Bildnachweis: