Einseitigkeitsklauseln bei der Vereinbarung einer Indexmiete sind gem. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Unwirksamkeit einer Indexmietvereinbarung „Die vereinbarte Miete bleibt mindestens ein Jahr unverändert und verändert sich im gleichen Verhältnis entsprechend der Änderung des vom
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