Der Windpark und die Schwarzstörche

Ein Anwohner kann sich gegen eine genehmigte Windenergieanlage nur insoweit zur Wehr setzen, wie seine Rechte auf Schutz gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht oder Schattenwurf zu erwarten sind. Sind durch die Windenergieanlagen keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf städtebauliche

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