Bei den sonstigen Einkünften sind auch die Gewinne infolge der Veräußerungen von Investmentanteilen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der
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