Das Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam e. V. mit Sitz in Dortmund ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, welches für Vereinsverbotsverfahren erstinstanzlich zuständig ist, aktuell entschieden und die Klage des Vereins auf Aufhebung der Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 01.02.2022 abgewiesen.
Das Vereinsverbot ist rechtmäßig. Der Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung Gewalt gegenüber „Andersgläubigen“ und „Abtrünnigen“ aktiv propagiert und in das Verhältnis von Völkern hineingetragen sowie islamistische Inhalte verbreitet hat, die geeignet sind, Muslime bis hin zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren. Dies ergibt sich für das Oberverwaltungsgericht aus der Zusammenschau verschiedener Indizien:
So hat der Vorsitzende des Vereins gegen Andersgläubige gehetzt und zu Gewalt aufgerufen. Den bewaffneten Jihad hat er als individuelle Pflicht eines jeden Muslims propagiert. Bei einem weiteren Funktionär des Vereins sind bei einer Durchsuchung Bilder von bewaffneten IS-Kämpfern und islamistisches Liedgut aufgefunden worden.
Darüber hinaus besteht eine ideologische und personelle Nähe zwischen dem Verein und salafistischen Predigern bzw. Personen, die wegen Unterstützung des IS verurteilt worden sind. So hat der Verein etwa Beziehungen zum Netzwerk um Abu Walaa unterhalten, welches Kämpfer für den IS rekrutiert hat, sowie salafistische Prediger als Redner in die Moschee des Vereins eingeladen und als Koranlehrer eingesetzt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2026 – 5 D 82/22
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