Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist
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