Bußgeld für den Rechtsnachfolger

Die Erstreckung der (kartell-)bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar.

Abs. 2 GG zieht auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer

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