Eine Beamtin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten.
Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 58 Abs. 5 bis 8
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