Erhöhung des Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag

Bis zum Inkrafttreten des § 58 Abs. 8 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (entspricht § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes) hatten Empfänger eines Ruhegehalts in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung einen Anspruch darauf, zusätzlich zu der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten.

Erhöhung des Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag

Nach § 1 Abs. 3 NBesG in der bis zum 30.11.2011 geltenden Fassung (NBesG a. F.) galt für die Versorgung der Beamtin bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.12 2011, also während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 01.08.2009 bis zum 30.11.2011, das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.) fort.

Rechtsgrundlage des Begehrens der Beamtin ist danach § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 50 b Abs. 1 und 2 BeamtVG a. F. Die Regelung des § 50 b Abs. 1 und 2 BeamtVG a. F. hatte bestimmt, dass sich bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht.

Die Vorschriften des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG und des § 50 a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung (BeamtVG) stehen dem Begehren der Beamtin nicht entgegen.

Die Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG, die es ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht, steht der Zahlung des Kindererziehungsergänzungszuschlags erst ab dem 1.12 2011, dem Tag des Inkrafttretens des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, entgegen (vgl. die Übergangsregelung des § 88 Abs. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG). Für die Zeit ab dem 1.12 2011 hat die Beamtin – wie ausgeführt wurde – im Berufungszulassungsverfahren ihr ursprüngliches Begehren, ihr auch insoweit einen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, fallengelassen.

Die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, die durch Art. 4 Nr. 20. b) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 05.02.2009 mit Wirkung vom 12.02.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügt worden ist und die es – ebenso wie § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG – ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht, hat im vorliegenden Fall ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Denn nach § 1 Abs. 3 NBesG a. F. galt – wie schon dargestellt wurde – für die Versorgung der Beamtin bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.12 2011, also während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 01.08.2009 bis zum 30.11.2011, das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung fort.

Die Gegenauffassung vertritt allerdings, dass Versorgungsempfänger, die – wie die Beamtin – gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. ein Ruhegehalt in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung erhalten, auch schon vor dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG am 1.12 20011 keinen Anspruch darauf hatten, zusätzlich zu der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Bei der landesrechtlichen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG, die die Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags für die Zeit ab dem 1.12.2011 ausdrücklich ausschließe, handele es sich – so das Verwaltungsgericht – ebenso wie bei der mit Wirkung vom 12.02.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügten Bestimmung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG lediglich um eine Klarstellung der Rechtslage, die ohnehin auch bereits zuvor bestanden habe.

Diese Rechtsauffassung wird, jeweils ohne vertiefende Begründung, auch in der Literatur vertreten1.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 04.06.20142 der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass das Mindestruhegehalt bereits vor der mit Wirkung vom 12.02.2009 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) nicht um die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b und 50 e BeamtVG zu erhöhen war, angeschlossen.

Zu dieser Auffassung hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.07.20113 geneigt. Es hat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag „nichts zu tun“ habe. Falls das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge (z. B. des Kindererziehungsergänzungszuschlags) für den Beamten ungünstiger sei als das Mindestruhegehalt, gehe es einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt „unter“4.

Demgegenüber wird in der ganz überwiegenden Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, dass vor der mit Wirkung vom 12.02.2009 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch in den Fällen, in denen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt wird, der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt bestand5.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier streitige Rechtsfrage – soweit ersichtlich – noch nicht beantwortet.

In dem Beschwerdeverfahren, das die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.07.20116 betraf, war die Frage zwar aufgeworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage in seinem Beschluss vom 17.04.20137, mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat, jedoch nicht beantwortet, weil es die Frage als in jenem Fall nicht entscheidungserheblich eingestuft hat.

Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.20148 ist die von diesem Gericht zugelassene Revision eingelegt worden. Über die Revision, die bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist9, ist indes noch nicht entschieden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, dass die Beamtin bis zum Inkrafttreten des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG am 1.12 2011 als Empfängerin eines Ruhegehalts in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. einen Anspruch darauf hatte, zusätzlich zu der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Der von der gegenteiligen Auffassung vertretene Anspruchsausschluss lässt sich nach der Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts den gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. anzuwendenden Bestimmungen des § 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. in Verbindung mit § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. nicht entnehmen.

§ 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. hatte bestimmt, dass die den Kinderziehungszuschlag betreffende Regelung des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. für den Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechend gilt. Die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. hatte geregelt, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie von Ruhens, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts gilt.

Für die Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich:

Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. waren entgegen der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes) vom 09.10.200110 zu § 50 a BeamtVG a. F. ohne nähere Begründung getroffenen Aussage11 nicht Bestandteile des Ruhegehalts. Denn in dem damaligen Gesetzestext gab es einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. nicht als Bestandteile des Ruhegehalts verstand. Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. waren nämlich nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG a. F. eigenständige Bestandteile der Versorgungsbezüge, die zu dem Ruhegehalt, das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ebenfalls ein eigenständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge war, hinzutraten und von dem Ruhegehalt nicht etwa ganz oder teilweise konsumiert wurden (vgl. ebenso die jetzige Rechtslage: § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 11 NBeamtVG). Deshalb war im hier streitigen Zeitraum zuerst das Ruhegehalt nach Maßgabe des § 14 BeamtVG a. F. zu bestimmen, bevor Leistungen nach § 50 b BeamtVG a. F. zu berechnen und zusätzlich zu dem zuvor ermittelten Ruhegehalt zu gewähren waren12.

Dass auch der Bundesgesetzgeber von dem Nebeneinander von Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) und Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG a. F.) ausging (und auch nach wie vor ausgeht: vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG), wird daran deutlich, dass er es für erforderlich gehalten hatte, mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. (seit dem 12.02.2009: § 50 a Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) ausnahmsweise zu fingieren, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie von Ruhens, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften der Kindererziehungszuschlag „als Teil des Ruhegehalts gilt“13.

Es kommt hinzu, dass der Wortlaut des § 50 b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. und des § 50 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. dafür spricht, dass auch das Mindestruhegehalt als Ruhegehalt im Sinne dieser Vorschriften anzusehen war. Denn in diesen Vorschriften war lediglich von dem „Ruhegehalt“, zu dem ein Zuschlag gewährt wird, die Rede, und nicht von dem „erdienten Ruhegehalt“14. An anderen Stellen sprach das BeamtVG a. F. auch ausdrücklich von „erdientem Ruhegehalt“, wenn dies gemeint war (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a. F.). Es wurde mithin im BeamtVG a. F. zum Ausdruck gebracht, wenn sich eine Regelung auf das „erdiente Ruhegehalt“ beschränken sollte15.

Die hier vertretene Auffassung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 4 Nr.20. b) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 11 Satz 1 DNeuG für den Bereich des Bundes mit Wirkung vom 12.02.2009 die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügt hat, die es – ebenso wie die für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Wirkung vom 01.12 2011 geschaffene Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG – ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht. Die Vorschriften des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG enthalten – wie sich aus den obigen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt – keine bloße Klarstellung einer zuvor ohnehin bereits bestehenden Rechtslage. Die davon abweichende rechtliche Wertung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung16 (Bei der neu eingefügten Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG handelt es sich „um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b, 50 d und 50 e zu erhöhen ist.“) und dem Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung17 (Die Regelung „dient der Klarstellung, dass der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag weder auf das amtsabhängige noch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und Mindestunfallruhegehalt anzuwenden ist.“) ist demgegenüber unbeachtlich18. Die Schaffung der Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist vielmehr als ein weiterer Beleg dafür anzusehen, dass nach der zuvor geltenden Rechtslage in den Fällen, in denen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt wurde, der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt gerade nicht ausgeschlossen war19.

Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht15. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf die Regelung in § 14 a Abs. 1 BeamtVG a. F., die eine Erhöhung des „nach den sonstigen Vorschriften berechneten Ruhegehaltssatzes“ vorsah, wiederholt entschieden, dass nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern auch das Mindestruhegehalt nach dieser Vorschrift erhöht werden kann20.

Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.06.201421 die Auffassung vertreten hat, eine den Anwendungsbereich des § 50 a BeamtVG a. F. einschränkende Auslegung dieser Bestimmung führe dazu, dass bereits vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F. nicht Grundlage für eine Erhöhung um die in den §§ 50 a und 50 b BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung habe sein können, vermag das Oberverwaltungsgericht dem nicht zu folgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Versorgungsrecht wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in dem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind deshalb grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich22. Für die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. Weder die Verwaltung noch das Gericht dürfen aber über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber korrigieren23.

Auch der Sinn und Zweck der §§ 50 a ff. BeamtVG sowie deren Entstehungsgeschichte gebieten nicht die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.06.201424 vorgenommene einschränkende Auslegung, dass bereits vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F. von der Gewährung der in den §§ 50 a und 50 b BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge ausgeschlossen waren. Der Sinn und Zweck des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie die Gesetzeshistorie sprechen vielmehr dafür, dass diese Zuschläge vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch dann zu gewähren waren, wenn das Ruhegehalt als Mindestruhegehalt gewährt wurde25.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat insoweit in seinem Urteil vom 14.07.200926 zu den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlägen das Folgende ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit dem zum 1.01.1986 eingeführten Erziehungsurlaub wurden sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Beamtenversorgung Kindererziehungszeiten eingeführt als Ausgleich für finanzielle Lücken in der Altersversicherung, weil Eltern für die Erziehung von Kindern häufig die Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben mussten27. In beiden Alterssicherungssystemen hat sich allerdings seit der Einführung von Kinderziehungszeiten deren Zielrichtung grundlegend geändert. Während zu Beginn lediglich eine „Lückenschließung“ beabsichtigt war in dem Sinne, dass erziehungsbedingte Ausfallzeiten im Erwerbsleben durch die Gewährung von renten- und versorgungsrechtlichen Erziehungszeiten kompensiert werden sollten, sollen die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.199628 erlassenen Gesetzesänderungen Erziehungsleistungen im Renten- und Versorgungsrecht unabhängig davon honorieren, ob die Erziehungszeiten zu einem Ausfall oder einer Einschränkung in der Berufstätigkeit und damit zu Lücken in der Alterssicherung geführt haben29.

Diese weitere Zweckbestimmung hat ihren Grund vor allem darin, dass die Kindererziehung sowohl für die gesetzliche Altersvorsorge als auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln bestandssichernde Funktion hat. Beide Systeme sind darauf angewiesen, dass neue Generationen von Beitrags- bzw. Steuerzahlern nachrücken. Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen30. Nach Sinn und Zweck der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sollen Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser stehen als Beamte, die bei gleicher „Versorgungsbiografie“ keine Kinder erzogen haben31.“

Diesen Ausführungen schließt sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an.

Die von der Beamtin geltend gemachten Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Die Ansprüche unterfallen allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB32.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend hinsichtlich der in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.12 2009 entstandenen Ansprüche der Beamtin der Ablauf des Jahres 2009, hinsichtlich der im Jahr 2010 entstandenen Ansprüche der Ablauf des Jahres 2010 und hinsichtlich der in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.11.2011 entstandenen Ansprüche der Ablauf des Jahres 2011. Aus dieser Zeitaufstellung folgt, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1.03.2011, als die Beamtin beantragt hat, ihr rückwirkend seit dem 1.08.2009 zusätzlich zu der Mindestversorgung einen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, noch hinsichtlich keines der drei Zeitabschnitte verstrichen war.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2014 – 5 LB 69/14

  1. vgl. GKÖD, Band I, Teil 3 c, Versorgungsrecht Kommentar II, § 50 a BeamtVG, Stand: Februar 2005, Rn 10 und 61; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Band II, § 50 a BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Oktober 2012, Anm. 3 a; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 50 b BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Juni 2007, Rn 57 und § 50 a BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Juni 2007, Rn 93; Kümmel, BeamtVG, Band 3, § 50 a BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Dezember 2013, Rn 49; vgl. ebenso Abschnitt C. II. 2. und C. IX. 1. des zur Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 erlassenen Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, GMBl S. 689; vgl. zu § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – Dienstrechtsneuordnungsgesetz – vom 12.11.2007, BT-Drs. 16/7076 S. 160: Bei der neu eingefügten Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG handelt es sich „um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b, 50 d und 50 e zu erhöhen ist.“; vgl. ebenso zu § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG den Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2011, LT-Drs. 16/3207 S. 112: Die Regelung „dient der Klarstellung, dass der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag weder auf das amtsabhängige noch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und Mindestunfallruhegehalt anzuwenden ist.“[]
  2. BayVGH, Urteil vom 04.06.2014 – 14 B 13.196115 ff.[]
  3. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011 – 10 A 10132/1124 ff.[]
  4. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.07.2011, a. a. O., Rn 29 f.[]
  5. vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013 – 3 A 2192/1030 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006 – 2 K 3619/0317; VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007 – 9 E 3794/0616; VG München, Urteil vom 08.05.2009 – M 21 K 08.311717; VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009 – 26 A 263.05 u. a.18; Urteil vom 24.09.2009 – 5 A 200.0713; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 – 23 K 6040/0917; Urteil vom 17.02.2014 – 23 K 8455/1325; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.11.2011 – OVG 4 B 71.0917 f.; Urteil vom 29.06.2012 – OVG 4 B 2.1029[]
  6. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 – 2 B 109.117[]
  8. BayVGH, Urteil vom 04.06.2014 – a. a. O.[]
  9. BVerwG – 2 C 17.14[]
  10. BT-Drs. 14/7064 S. 36[]
  11. vgl. ebenso, jedoch ohne nähere Begründung: Abschnitt C. II. 2. des zur Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 erlassenen Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O, § 50 a BeamtVG Rn 5 und 79 sowie § 50 b BeamtVG Rn 3 und 52[]
  12. vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013, a. a. O., Rn 32; VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007, a. a. O., Rn 17 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 24.09.2009, a. a. O., Rn 14[]
  13. vgl. ebenso VG München, Urteil vom 08.05.2009, a. a. O., Rn 17[]
  14. vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 24.09.2009, a. a. O., Rn 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011, a. a. O., Rn 17[]
  15. vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, a. a. O., Rn 19; VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007, a. a. O., Rn 21[][]
  16. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – Dienstrechtsneuordnungsgesetz, vom 12.11.2007, a. a. O., S. 160[]
  17. Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, vom 05.01.2011, a. a. O., S. 112[]
  18. vgl. ebenso zu § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013, a. a. O., Rn 44 – 45; vgl. ebenso zu der durch Art. 4 Nr. 11. a) DNeuG neu gefassten Vorschrift des § 14 a Abs. 1 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – BVerwG 2 C 29.0811[]
  19. vgl. ebenso VG München, Urteil vom 08.05.2009, a. a. O., Rn 18[]
  20. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 – BVerwG 2 C 25.0411; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 8[]
  21. BayVGH, a. a. O., Rn 15[]
  22. BVerwG, Urteil vom 02.04.1971 – BVerwG 6 C 82.6725; Urteil vom 27.03.2008 – BVerwG 2 C 30.0625; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 12[]
  23. BVerwG, Urteil vom 27.03.2008, a. a. O., Rn 28; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 12, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.07.1983 – 2 BvR 200/8118 ff.; Urteil vom 01.11.1986 – 1 BvR 713/83 u. a.66; Beschluss vom 23.10.1985 – 1 BvR 1053/8224 ff.[]
  24. BayVGH, Urteil vom 04.06.2014, a. a. O.[]
  25. vgl. ebenso zu §§ 50 d und e BeamtVG a. F.: OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013, a. a. O., Rn 37 – 42; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006, a. a. O., Rn 25 – 30; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG München, Urteil vom 08.05.2009, a. a. O., Rn 17; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, a. a. O., Rn 20 – 22; Urteil vom 24.09.2009, a. a. O., Rn 15; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007, a. a. O., Rn 21; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011, a. a. O., Rn 20 – 23[]
  26. VG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, a. a. O., Rn 21 – 22[]
  27. vgl. hierzu Strötz in: GKÖD, Band I, O vor §§ 50a – 50e BeamtVG Rn 1, O § 50a Rn 1, O § 50b Rn 2[]
  28. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 – 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, S. 241ff.[]
  29. vgl. zur Rechtsentwicklung ausführlich VG Potsdam, Urteil vom 06.12 2006 – 2 K 3619/03[]
  30. so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 – 1 BvR 756/96, NZS 2006, 483; Beschluss vom 12.03.1996 – 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, S. 241, jeweils m. w. N.; zu § 14 Abs. 4, § 50a BeamtVG vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007 – 9 E 3794/06, NVwZ-RR 2008,198; VG Potsdam, Urteil vom 06.12 2006 – 2 K 3619/03, m. w. N.[]
  31. so auch VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2007 – 9 E 3794/06, NVwZ-RR 2008,198; VG Potsdam, Urteil vom 06.12 2006 – 2 K 3619/03; siehe auch VG München, Urteil vom 08.05.2009 – M 21 K 08.3117 – jeweils zu § 50a BeamtVG[]
  32. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.04.2014 – 5 LA 84/1310 m. w. Nw.; Urteil vom 08.07.2014 – 5 LB 10/1480[]