Eine Gemeinde darf bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans eine Konzentrationsfläche nicht so ausweisen, dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Nutzung auf mindestens der Hälfte der ausgewiesenen Konzentrationsfläche gar nicht erst möglich ist.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht
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