Wenn ein Beteiligter teilweise unterliegt, ist ihm -oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO- auch dann ein Kostenanteil aufzuerlegen, wenn zwischen dem zugesprochenen und dem beantragten Betrag weder im Bereich der Gerichtskosten noch im Bereich der
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