Gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffG bestimmt sich die Kriegswaffeneigenschaft danach, ob die Waffen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste.
In Teil B dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen,
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