Durchfuhr von Kriegswaffen

Eine Durchfuhr von Kriegswaffen im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG liegt vor, wenn die Kriegswaffen aus einem fremden Hoheitsgebiet durch das Bundesgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet befördert werden, ohne im Inland in den freien Warenverkehr zu gelangen.

Durchfuhr von Kriegswaffen

Der entscheidende Unterschied zur Einfuhr besteht darin, dass bei der Durchfuhr des Gegenstandes während des Transports im Inland zu keiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt im Inland auf die Zeit beschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist.

Besteht dagegen im Inland die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liegt Einfuhr vor, hinter der der Tatbestand der Durchführung zurücktritt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 2 StR 86/17

  1. BGH, Beschluss vom 22.07.1993 – 4 StR 322/93, NJW 1994, 61[]