Das iranische Atomwaffenprogramm

Der Bundesgerichtshof hat das Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen Atomwaffenprogramms vor dem Landgericht Frankfurt/Main eröffnet.

Das iranische Atomwaffenprogramm

Der Generalbundesanwalt hat gegen einen Geschäftsmann aus Frankfurt am Main zum dortigen Oberlandesgericht Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und zweier Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz erhoben. Der Angeklagte soll die unerlaubte Lieferung mehrerer Güter – darunter im Jahre 2007 zwei Kameras eines russischen Herstellers, die zur Entwicklung von Atomwaffen erforderlich sind – in den Iran vermittelt haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist es unter anderem nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt hat.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und das Hauptverfahren wegen des angeklagten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz eröffnet. Bezüglich des weiteren Delikts nach dem Außenwirtschaftsgesetz hat er das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, weil ihm im Vergleich zu den beiden übrigen Tatvorwürfen nur geringes Gewicht zukommt.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen den für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht unzutreffend beurteilt hat. Für diesen reicht es aus, dass eine spätere Verurteilung nach vorläufiger Beurteilung des Akteninhalts wahrscheinlich ist. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier insgesamt zu bejahen; sie ergibt sich dafür, dass der Iran im Jahre 2007 an der Entwicklung von Atomwaffen arbeitete, insbesondere aus den aktenkundigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes.

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Zuständig zur Durchführung des Hauptverfahrens ist nach Ansicht des BGH allerdings nicht das Oberlandesgericht sondern das Landgericht Frankfurt am Main; denn die hohen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Oberlandesgerichts begründet ist, liegen nicht vor. Dem Landgericht obliegt es nunmehr, Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, in dieser die erforderlichen Beweise zu erheben und sodann auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte sich strafbar gemacht hat. Dies setzt bezüglich des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a. voraus, dass das Landgericht sich davon zu überzeugen vermag, dass der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelte.

Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen1.

Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbe-reich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2009 – StB 20/08

  1. Aufgabe von BGHSt 35, 39[]