Die genaue Bezeichnung des Pachtgegenstandes

Das gesetzliche Schriftformerfordernis bei einem Pachtvertrag dient vorrangig der Information eines potentiellen Grundstückserwerbers und nicht der am Vertragsabschluss beteiligten Parteien. Ist der Pachtgegenstand in der Vertragsurkunde nicht hinreichend fixiert, ist dem Schriftformerfordernis insgesamt nicht genügt worden.

Mit dieser Begründung hat

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