Das Töten männlicher Küken ist nach einer aktuellen Enscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tierschutzrechtlich übergangsweise weiterhin zulässig.
Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
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