Aufwendungen für eine Logopädieschule

Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei Einkommensteuer berücksichtigungsfähig.

Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher

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