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Die masseschmälernde Zahlung der insolvenzreifen GmbH – und Vorleistung des Zahlungsempfängers

Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden. Ein Ausgleich der Masseschmälerung kommt zwar nur in Betracht, wenn die kompensierende Gegenleistung sich im Zeitpunkt der Zahlung nicht bereits im Vermögen der Gesellschaft befunden

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Aktenvermerk

Zahlungen auf Gesellschaftsschulden – mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln

Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaftsschulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. In seiner Entscheidung vom 18.11.2014 hat der Bundesgerichtshof seine frühere Entscheidung vom 31.03.2003 zitiert

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