Der Tatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 StGB) kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden.
In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum
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