Die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.
So hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages gegen die
Artikel lesen


