Werden mit Abrissarbeiten auf einer Ansiedlungsfläche keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die einen Bürgerentscheid gegen die dortige Ansiedlung eines Möbelmarktzentrums ins Leere laufen lassen, steht den Initiatoren des Bürgerbegehrens kein sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch zu.
So das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden
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