Der Möbelmarkt und das interkommunale Abstimmungsgebot

Benachbarten Städten oder Gemeinden steht nur dann ein Abwehranspruch im Rahmen des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebot zu, wenn die beabsichtigte Bauplanung für die Nachbargemeinden unzumutbare Auswirkungen zeitigen. Dass Unternehmen in den Nachbargemeinde durch die Bauplanung bloß wirtschaftlich beeinträchtigt werden, reicht nicht aus.

Der Möbelmarkt und das interkommunale Abstimmungsgebot

Mit dieser Begründung entschied jetzt das Verwaltungsgericht Minden in zwei bei ihm anhängigen Eilverfahren, dass die auf dem Pfleiderer-Gelände in Gütersloh entstehenden Märkte der Fa. Porta weiter gebaut werden können.

Geklagt hatten die benachbarten Städte Bielefeld und Rheda-Wiedenbrück, die sich durch die in Gütersloh neu entstehenden Verkaufsflächen von etwa 28.500 qm in ihren gewachsenen Einzelhandelsstrukturen bedroht sehen. Das Verwaltungsgericht Minden folgte diesem Ansatz der klagenden Städte jedoch nicht:

Dass in Bielefeld und Rheda-Wiedenbrück angesiedelten Unternehmen durch die neuen Porta-Märkte unliebsame Konkurrenz erwachse, reiche nicht aus, um den klagenden Städten unter dem rechtlichen Aspekt des sog. interkommunalen Abstimmungsgebots einen Abwehranspruch zu geben. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass in den Nachbarstädten unzumutbare Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten seien. Solche Folgen seien nach der in den vorliegenden Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Bewertung aber nicht zu erwarten, wie eine bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Marktanalyse ergebe. Die von den klagenden Kommunen gegen diese Analyse vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig genug, um eine Einstellung der laufenden Bauarbeiten zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich insoweit im späteren Hauptsacheverfahren noch die Notwendigkeit einer Reduzierung der Verkaufsflächen ergeben sollte, könne dem durch eine entsprechende Anpassung der Baugenehmigungen Rechnung getragen werden.

Verwaltungsgericht Minden, Beschlüsse vom 05. August 2011 – 1 L 302/11 und 1 L 303/11