Benachbarten Städten oder Gemeinden steht nur dann ein Abwehranspruch im Rahmen des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebot zu, wenn die beabsichtigte Bauplanung für die Nachbargemeinden unzumutbare Auswirkungen zeitigen. Dass Unternehmen in den Nachbargemeinde durch die Bauplanung bloß wirtschaftlich beeinträchtigt werden, reicht nicht
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