Mit der kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen:
Die einseitige Verstoßung nach syrischem Recht – und die Privatscheidung durch ein Scharia-Gericht
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