Gezahltes Brautgeld und die gescheiterte Ehe

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Ehe scheitert.

Gezahltes Brautgeld und die gescheiterte Ehe

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit stritten die Parteien, allesamt Angehörige des yezidischen Glaubens, um eben diese Rückzahlungspflicht: Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 €. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Die Kläger verlangten nunmehr das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben. Das Oberlandesgericht Hamm befand jedoch, auf die Zahlung dieses sogenannten „Brautgeldes“ sei deutsches Recht anzuwenden und danach sei das Brautgeld nicht zurückzuzahlen:

Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, so das Oberlandesgericht Hamm, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011 – I-18 U 88/10