Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen greift erst, wenn ein Projekt im Wege einer FFH-rechtlichen Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt werden soll.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte der klagende Naturschutzverein die Feststellung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, vor
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