Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel des Streitverkündeten

Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht,

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Landgericht Bremen

Kostenerstattung für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer 0, 8 Gebühr nach Ziff.3403 VV RVG beanspruchen.

Dies folgt

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