Nach § 19a Abs. 6 BNotO hat die Landesjustizverwaltung (oder die Notarkammer), der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit
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