Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls an-zuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt.

Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2011 – NotZ(Brfg) 10/10