Der Zulässigkeit der Klage auf Rückschnitt überhängender Äste eines Grenzbaums steht nicht entgegen, dass die klagende Grundstücksnachbarin nur die Eigentümerin eines der GrenzbaumGrundstücke und nicht auch den dritten Nachbarn, auf dessen Grundstück der Grenzbaum ebenfalls teilweise steht, auf Rückschnitt der
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