Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.
Ein rechtsfehlerhaft nicht sämtliche notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO) erfassendes Urteil ist gleichwohl wirksam. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre1.
Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht2. Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand3, bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor4 und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen5 oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren6. Für das Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein in schuldnerfremdes Eigentum eingreifender Zuschlag unwirksam ist, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte7.
Hingegen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein vergleichbar schwerer Mangel nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Urteil verfahrensfehlerhaft nur gegenüber einem Teil der notwendigen Streitgenossen ergangen ist8.
Der Annahme eines zur Nichtigkeit führenden besonders schweren Fehlers steht zunächst entgegen, dass die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO stets selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozessrechtsverhältnissen zu dem gemeinsamen Gegner bleiben9.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen einzelne notwendige Streitgenossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben10. Auch vor diesem Hintergrund kommt dem rechtsfehlerhaften Erlass eines nicht alle notwendige Streitgenossen erfassenden Urteils nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt erscheint, die Erfordernisse der Rechtssicherheit hintanzustellen und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen.
Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet. Zwar sind auch derartige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig11, was selbst bei Entscheidungen über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist12. Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen beschränkt13. Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorliegend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten Parteien und damit auch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des Beklagten (und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer) steht. Die an dem vorherigen Rechtsstreit nicht beteiligten Wohnungseigentümer sind an diese Feststellung dagegen nicht gebunden und auch nicht prozessual gehindert, im Klagewege geltend zu machen, die Terrassenfläche gehöre nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum14. Ansonsten würden sie Gemeinschaftseigentum unterstellt – zumindest faktisch um das ihnen als Bruchteilseigentümer zustehende Eigentumsrecht und die damit einhergehenden aus dem Eigentum fließenden wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse gebracht, obwohl sie an dem Vorprozess nicht beteiligt waren und auf diesen keinen Einfluss nehmen konnten. Dass bei einer erfolgreichen Klage Folgeprobleme etwa bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen.
Schließlich gilt nicht deshalb etwas anderes, weil das Urteil des Vorprozesses die Feststellung von Sondereigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft und es damit um die Feststellung eines absoluten Rechts geht. Denn auch bei Urteilen, die die dingliche Rechtslage feststellen, wird die Rechtsinhaberschaft – anders als bei Zuschlagsbeschlüssen (§ 90 ZVG) – nicht mit Wirkung für und gegenüber jedermann gestaltet, sondern nur zwischen den Parteien des Rechtstreits festgestellt15.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 110/13
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 21.12 1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1994 – IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76, 79; Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.12 2005 – II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 f.; BGH, Urteil vom 26.01.1959 – II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.03.1952 – IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993 – IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1763[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 18 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 12.01.1996 – V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; BGH, Urteil vom 21.12 1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31[↩]
- ausführlich dazu BGH, Urteil vom 12.01.1996 – V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 379 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 17.12 2001 – II ZR 31/00, NJW-RR 2002, 538, 539; Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30[↩]
- BGH, Urteil vom 12.01.1996 – V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; BGH, Urteil vom 21.12 1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 21.12 1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 12.01.1996, aaO, S. 380 f.; Zöller, aaO[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 21.12 1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 24[↩]











