Grundsteuerrückstände in der Insolvenz

Der Grundschuldgläubiger – und damit der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG – kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen. Es bleibt der Gemeinde in diesem Fall

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