Bundesverwaltungsgericht

Wassergebühren in der Zwangsversteigerung des Grundstücks

Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat. Ob eine Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft einer öffentlichen Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3

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Gerichtsgebäude

Wohnungseigentum und Grundstücksabgaben in Nordrhein-Westfalen

§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.

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Grundsteuerrückstände in der Insolvenz

Der Grundschuldgläubiger – und damit der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG – kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen. Es bleibt der Gemeinde in diesem Fall nur die Haftung des neuen Grundstückseigentümers. Dies entschied jetzt der

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