Das Abstellen des „Little Home“ im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. Verfügt die Besitzerin nicht über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis, ist die mobile kleine Unterkunft zu entfernen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Eigentümerin eines „Little Home“ abgewiesen. Zu der Klage ist es durch einen Bescheid der Stadt Hannover gekommen, mit dem die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, das von ihr bewohnte „Little Home“ aus dem öffentlichen Straßenraum des „Roncallihofes“ in Hannover-Ricklingen zu entfernen. Unter einem „Little Home“ versteht man eine ca. 3 qm große und auf Rollen stehende bauliche Anlage, die aus Spanplatten zusammengeschraubt ist und über ein WC verfügt.
Bereits einen Eilantrag der Klägerin gegen diese Beseitigungsanordnung ist vom Verwaltungsgericht Hannover1 abgelehnt worden. Vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht2 ist daraufhin die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung verworfen worden.
In der Zwischenzeit ist das „Little Home“ aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen worden. Die Stadt verwahrt es seitdem zur Abholung durch die Klägerin auf einem Bauhof.
Am 19. Februar 2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat den von der Kammer in diesem Termin angeregten Vergleich widerrufen. Der Vergleich sah unter anderem vor, dass die Beklagte das „Little Home“ noch bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei verwahrt und der Klägerin das Mini-Haus, sobald diese einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück findet, ebenfalls kostenfrei zu diesem Stellplatz transportieren wird.
Nun hat das Verwaltungsgericht Hannover auch die Klage abgewiesen und als Begründung angeführt, dass das Abstellen des „Little Home“ im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle und die Klägerin über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht verfüge. Zudem stelle das auf der Fahrbahn abgestellte „Little Home“ im konkreten Fall eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 29. Mai 2020 – 7 A 4376/19
- VG Hannover, Beschluss vom 01.10.2019 – 7 B 4377/19[↩]
- Nieders. OVG, Beschluss vom 08.11.2019 – 7 ME 54/19[↩]
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