Die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer wird an dem Tag begründet, an dem aufgrund der Rechtskraft des Urteils die in der in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Justizvollzugsanstalt vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergeht.
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen
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