Das geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz erlaubt die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstehen. Ist bei einer flächendeckenden Altpapiersammlung durch gewerbliche Unternehmer weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen gefährdet, sind solche überwiegenden
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