Der an eine Wohnung geknüpfter Besitz eines Parkausweises stellt keinen Härtegrund dar, der zum Kündigungsschutz führt.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer modernisierungswilligen Münchner Hauseigentümerin gegen ihre verheirateten Mieter auf Räumung
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