Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 LBG Bad.-Württ. in Verb. mit Art 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 LBG Bad.-Württ. in Verb. mit Art 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG
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Baden-württembergische Landesbeamte können ein Hinausschieben ihres Ruhestands beanspruchen. Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass
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Mit der Frage, ob ein Beamter (hier: Hochschulprofessor) beanspruchen kann, dass sein Dienstherr im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, hatte sich aktuell das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Fall eines Mathematik-Professors zu befassen:
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In Rheinland-Pfalz gibt es keine vorgezogene Altersgrenze für Verfassungsschutzbeamte. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ist es nicht zu beanstanden, dass nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht für Angehörige der Observationsgruppe des Landesverfassungsschutzes (Beamte des gehobenen Dienstes), anders als insbesondere für Beamte
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