Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 LBG Bad.-Württ. in Verb. mit Art 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG hinauszuschieben, nicht entgegen. Nach der landesrechtlichen Regelung in § 39 LBG kann abweichend
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