Anpruch auf Hinausschieben des Ruhestandes

Baden-württembergische Landesbeamte können ein Hinausschieben ihres Ruhestands beanspruchen. Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass

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Hinausschieben der gesetzlichen Altersgrenze

Mit der Frage, ob ein Beamter (hier: Hochschulprofessor) beanspruchen kann, dass sein Dienstherr im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, hatte sich aktuell das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Fall eines Mathematik-Professors zu befassen:

Der

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