Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 LBG Bad.-Württ. in Verb. mit Art 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG hinauszuschieben, nicht entgegen.
Nach der landesrechtlichen Regelung in § 39 LBG kann abweichend von § 25 BeamtStG u.a. für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Regelungen bestehen nicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Mangels bundesrechtlicher Regelung insoweit kann der Landesgesetzgeber – wie schon bisher nach der Rahmenvorschrift in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BRRG a.F. – festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist1. Zu beachten ist im vorliegenden Fall ferner die Übergangsbestimmung in Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. DRG, wonach für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des Jahres 2028 die Vorschrift des § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag eines in § 36 Abs. 3 LBG aufgeführten Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dadurch ist für die Dauer der schrittweisen Anhebung der regelmäßigen oder besonderen Altersgrenze durch das Dienstrechtsreformgesetz neben haushaltspolitischen Erwägungen gewährleistet, dass die davon betroffenen älteren Beamtinnen und Beamte, die nicht in den Genuss der Übergangsregelungen kommen wollen, unter erheblich erleichterten Voraussetzungen ebenso lange bis zum Erreichen der Altersgrenze wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen im Dienst bleiben können2. Als weiterer Anreiz für eine längere Dienstleistung durch Hinausschieben der Altersgrenze auch während der Übergangszeit wird nach bestimmten Maßgaben der §§ 73 und 74 LBesG BW ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt.
Der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfasst nach dem dargestellten maßgebenden Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift nur Gründe von so erheblichem Gewicht, dass die davon betroffenen dienstlichen Interessen nicht nur beeinträchtigt oder gar nur berührt sind, sondern dass sie einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand – quasi zwingend – entgegenstehen. Andernfalls ist dem Wunsch des Beamten, länger arbeiten zu dürfen, zu entsprechen. Angesprochen sind bei § 39 LBG in erster Linie Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung für eine optimale Aufgabenerfüllung, die in der Übergangszeit allerdings unter den besonderen Maßgaben des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG zu würdigen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sollen dementsprechend solche dienstlichen Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten3. Allerdings fließen auch hier in die Entscheidung des Dienstherrn verwaltungspolitische Erwägungen mit ein, die ihrerseits nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern4. Dies kann auch einschließen, für bestimmte Verwaltungsbereiche eine frühzeitige Beantragung des Hinausschiebens zu fordern. Keine entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sind nach Vorstehendem aber solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Verschiebung von Beförderungsmöglichkeiten oder eine zunächst noch bestehend bleibende Altersstruktur, ohne dass diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin besonders ungünstig wäre. Andernfalls liefe die Vorschrift, die die Möglichkeiten des § 39 LBG für eine Übergangszeit in Kenntnis dieser Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht erheblich erweitern will, weitgehend leer5. Dies gilt auch für den besonderen Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG, der ausdrücklich und insbesondere auch ohne verlängerte Antragsfristen in die Regelung des seit 01.01.2011 geltenden Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG mit einbezogen ist.
Ausgehend hiervon dürften die von der Antragsgegnerin angeführten dienstlichen Interessen nicht ausreichend im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG sein, um den Antrag des Antragstellers vom 02.12.2011 abzulehnen. Die Antragsgegnerin stellt in erster Linie darauf ab, dass aufgrund der erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes zur Sicherstellung der Aufgabe „Vorbeugender Brandschutz“ frühzeitig geeignete Feuerwehrbeamte in einer zweijährigen Ausbildung für die aufgrund absehbarer Pensionierung zu besetzenden Dienstposten ausgebildet werden müssten, da von außerhalb geeignete Bewerber sich regelmäßig nicht gewinnen ließen. Insofern sei eine zweijährige Vorausplanung unumgänglich, sodass eine geplante Dienstzeitverlängerung der Dienststelle spätestens zwei Jahre vorher angezeigt werden müsse. Andernfalls müsse entweder ein Personalüberhang gebildet werden oder drohe eine nicht hinnehmbare Lücke bei der Stellenbesetzung. So befinde sich auch bereits jetzt ein Beamter im feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen entstehe zudem ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Einsatzbeamte/innen, wodurch die Motivation und Leistungsbereitschaft insgesamt verbessert werden könne und werde auch das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigt.
Mit Blick auf die besondere Personalsituation im Bereich des Brandschutzes der Antragsgegnerin sind nach Vorstehendem die angeführten dienstlichen Interessen zur planbaren Personalgewinnung danach zwar durchaus geeignet, ein dienstliches Interesse an einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand solcher Beamter im Sinne des § 39 LBG ohne Einhaltung einer zweijährigen Vorlaufzeit grundsätzlich zu verneinen. Auch mögen sie bei besonders gelagerten Personal- oder Stellensituationen, etwa bei einem erheblichen Personalüberhang, Wegfall der vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben oder wenn kurzfristig mehrere Beamte gleichzeitig unter Ausnutzung der auch im Rahmen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG geltenden Frist des § 39 Satz 2 LBG einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze stellen, die besonderen Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfüllen und eine Ablehnung solcher kurzfristig gestellten Anträge rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Personalplanungen der Antragsgegnerin auch andere kurzfristige Änderungen im Personalbestand einbeziehen müssen, erlangen die dargestellten dienstlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um lediglich ein Jahr quasi zwingend entgegenstehen. So ist der Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Klageverfahren bereits im Mai 2011 mit seinem moderaten Anliegen mündlich an seine Dezernats- und Amtsleitung herangetreten und hat den Antrag schon Anfang Dezember 2011 auch schriftlich gestellt. Die Antragsgegnerin war damit schon lange vor Ablauf der Frist des § 39 Satz 2 LBG mit dem Wunsch des Antragstellers, für ein Jahr länger zu arbeiten, befasst. Zudem musste sie sich spätestens seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.01.2011 auf die erheblich erleichterten Voraussetzungen zum Verbleiben im Dienst während der Übergangszeit auch im Einsatzdienst der Feuerwehr einstellen und ihre Personalplanungen entsprechend anpassen. Die von ihr im Übrigen genannten Gründe sind ohne Darlegung einer besonderen Ausnahmesituation bei den Beförderungsmöglichkeiten oder der Altersstruktur nach Vorstehendem schon vom Ansatz her nicht geeignet, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter der Geltung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG abzulehnen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, ist die in der Verpflichtung der Antragsgegnerin zumindest für eine gewisse Zeit liegende Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der vorläufigen Regelung gerechtfertigt. Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, droht dem Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2012 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da der zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe6.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2012 – 1 K 1931/12
- vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 1[↩]
- vgl. zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht bei der Festlegung der Altersgrenze: EuGH, Urteil vom 21.07.2011 – C-159/10 u.a., NVwZ 2011, 1249[↩]
- vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 607[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 21/03, BVerwGE 120, 382, zur Gewährung von Altersteilzeit; vgl. zum Ganzen auch: Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 7 f.[↩]
- vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2012 -6 B 898/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2012 – 5 K 751/12[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94/11; OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2012 – 6 B 898/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12[↩]











