Im Grundsatz ist für die Rentenversicherung das Geburtsjahr maßgebend, das erstmals gegenüber der Rentenversicherung angegeben wurde, es sei denn, dass sich ein anderes Geburtsjahr aus einer Urkunde ergibt, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber der Rentenversicherung
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