Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege. In § 1 Abs. 1 PodG ist das Verbot geregelt, die Berufsbezeichnung „Podologin“ und „Medizinische Fußpflegerin“ zu führen. Die Bewerbung von rechtlich
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