„Praxisgebühren“, also die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB V, können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S.
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