Bundesfinanzhof

Wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung – und die Zuordnung der Anschaffungskosten

Wird der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung -wie im Streitfall- zum Gegenstand eines Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfts gemacht, ist Erwerber dieses immateriellen Wirtschaftsguts derjenige, der die Anschaffungskosten hierfür trägt oder dem sie steuerrechtlich zuzuordnen sind.

Trägt der Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, der

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Praxiswert einer Arztpraxis

Grundsätzlich umfasst – nach einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall – der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert untrennbar den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut „Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ an.

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