Geldscheine

Der irreführende Preisvergleich von Gerüstboden

Ein Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die für den Vergleich maßgeblichen Konditionen nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist. Ohne einen solchen Hinweis ist daher der Vergleich von Stückpreisen von Gerüstbestandteilen in der Werbung irreführend, wenn der angegebene eigene Stückpreis auf der Grundlage

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Kostenvergleich bei Honorarfactoring

Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen

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Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen

Preisvergleichsplattformen für zahnärztliche Leistungen sind nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht berufsrechtswidrig. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben

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