Polizeiliches Fotografierverbot

Die mit einer Bild­auf­nah­me ver­bun­de­ne Mög­lich­keit eines rechts­ver­let­zen­den Ge­brauchs, ins­be­son­de­re einer gegen Rech­te Drit­ter ver­sto­ßen­den Ver­öf­fent­li­chung muss nicht not­wen­dig immer auf der ers­ten Stufe ab­ge­wehrt wer­den; dies kann in vie­len Fäl­len viel­mehr auch auf der zwei­ten Stufe des Ge­brauchs des

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Pressearbeit der Polizei in NRW

Das nordrhein-westfälische Innenministerium in Düsseldorf hat in einem Runderlass Grundsätze für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in Nordrhein-Westfalen neu aufgestellt:

Allgemeine Ziele und Maßstäbe

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit orientiert sich an folgenden Zielen und Maßstäben:

  • Sie erfüllt ihre Informationsverpflichtung
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