Besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Betrug

Bei einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) muss sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen. Dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen. Das Landgericht, das im

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