Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag eines Nachbarn stattgegeben, mit dem dieser sich gegen eine ausnahmsweise Nutzung von Ferienwohnungen
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